|
Wichtige Gesetze für die Arbeit der Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure
Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in
Nordrhein-Westfalen
Die Berufsordnung regelt das Wesen und die Aufgaben des Berufes. In ihr sind
die Zulassungsvoraussetzungen, die Berufsausübung sowie die Rechte und
Pflichten festgelegt. Die Aufsichtsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung.
- ÖbVermIng BO NRW -
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ( VermKatG NRW )
Dieses Gesetz regelt den Inhalt, den Zweck und die Führung des Liegenschaftskatasters
und bestimmt die Aufgaben der Landesvermessung. Außerdem sind Bestimmung
über die Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen enthalten.
Der §16 des VermKatG NRW verpflichtet den jeweiligen Grundstückseigentümer
ein neu errichtetes oder in seinem Grundriß verändertes Gebäude
einmessen zu lassen, so daß die Katasterkarten vervollständigt werden
können.
Baugesetzbuch (BauGB)
Das Baugesetzbuch enthält u.a. gesetzliche Regelungen für die Bauleitplanung
(Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), Genehmigungen für Grundstücksteilungen,
Bodenordnung, Erschließung und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO
NW)
Die Landesbauordnung enthält Vorschriften für die Errichtung von
baulichen Anlagen und sonstige Einrichtungen. Die Genehmigung von Grundstücksteilungen
wird geregelt und -insbesondere für jedes neue Bauvorhaben wichtig- die
Maße für die notwendigen Abstandflächen vor Außenwänden
von Gebäuden werden festgelegt.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Die BauNVO regelt Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken,
sowie die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
und -ingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW)
In der ÖbVermIngKO NW wird die Vergütung der ÖbVI für erbrachte
hoheitliche Leistungen geregelt. Je nach Tätigkeit wird unterschieden
zwischen einem pauschalierten Gebührenansatz und einer Gebühr nach
dem Zeitaufwand.
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Für nicht hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Gebäudeabsteckungsarbeiten)
werden die Leistungen nach der HOAI vergütet. Je nach Leistungsbild ergibt
sich eine vereinbarte z.B. von der Bausumme abhängige Pauschalvergütung
oder analog zur ÖbVermIngKO NW eine Vergütung der Leistungen nach
dem Zeitaufwand. |